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Die Grundschuld dient der Sicherung eines Immobiliendarlehens. Sie wird in der Höhe des Darlehens in das Grundbuch eingetragen. Wird das Darlehen durch eine Kündigung seitens der Bank fällig gestellt, stellt die Grundschuld den Vollstreckungstitel dar, aus dem der Gläubiger die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben kann. Die Grundschuld sichert aber nicht nur den Nennbetrag des Darlehens, sondern dient auch als Sicherungsmittel für die Grundschuldzinsen und einmalige Nebenleistungen. Die Grundschuldzinsen betragen meist etwa 15 bis 18 %. Diese Grundschuldzinsen sind genauso abstrakt wie die Grundschuld selbst.
In der Zwangsversteigerung kann der Gläubiger den vollen Nennbetrag der Grundschuld und die Grundschuldzinsen geltend machen. Im Innenverhältnis zum Eigentümer des Grundstücks ist er jedoch verpflichtet, diesem den eventuellen Mehrerlös zu überlassen. Meist erklärt der Gläubiger jedoch, dass er nur seine Ansprüche in tatsächlicher Höhe der Forderung geltend macht und erspart sich die Prüfung, an wen er den Mehrerlös auszuzahlen hat. Allerdings ist er berechtigt, rückständige Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren auch dann anzumelden, wenn er sie zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht benötigt. Die Grundschuldzinsen sind als Sicherungsmarge zu erklären, die den Gläubiger über die Grundschuld hinaus zusätzlich absichern.