Nichtabnahme-Entschädigung


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Wer eine Immobilie kaufen oder bauen möchte, muss die Kauf- oder Bausumme oft über eine Bank oder eine Bausparkasse finanzieren. Sind nun alle Verhandlungen mit dem Kreditinstitut abgeschlossen, stellt das Kredit gebende Institut die benötigte Summe Verfügung.
Falls sich der Kreditnehmer nun anders entscheidet und den beantragten und genehmigten Kredit doch nicht in Anspruch nimmt, hat die Bank oder Bausparkasse das Recht, eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung in Rechnung zu stellen.

Eine Nichtabnahmeentschädigung ist für den Kreditgeber ein Ausgleich für den Schaden, den er durch die Nichtabnahme des Kredits erlitten hat.
Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung wurde entweder im Vertrag ein pauschaler Prozentsatz der Darlehenssumme vereinbart oder das Kreditinstitut berechnet den erlittenen Refinanzierungsschaden sowie zusätzlich den entstandenen Schaden durch entgangenen Gewinn, den Margenschaden.
Der Refinanzierungsschaden resultiert daraus, dass die zur Verfügung gestellten Gelder nur zum tagesgültigen Zinssatz wieder angelegt werden können, nicht aber zu demselben Zinssatz, zu dem sie ursprünglich durch die Bank angelegt waren.

Der Margenschaden entsteht dadurch, dass Banken Geldanlagen geringer verzinsen als Kredite, wodurch durch den nicht abgenommenen Kredit ein Schaden für die Bank entsteht, den sie sich erstatten lässt.

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